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Kostenloser Abfindungsrechner mit Fünftelregelung
Ein Abfindungsrechner schätzt Ihre Abfindung nach der Faustformel Monatsbrutto × 0,5 × Beschäftigungsjahre und zeigt, was nach der Steuer mit Fünftelregelung (§ 34 EStG) netto übrig bleibt.
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- Steuerjahre 2025 und 2026
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Abfindung berechnen – brutto und netto
Geben Sie Monatsgehalt und Beschäftigungszeit ein – das Ergebnis aktualisiert sich beim Tippen.
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Abfindung (brutto)
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So setzt sich die Abfindung zusammen
Steuer mit Fünftelregelung ({year})
Seit 2025 berücksichtigt Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr. Bei der Auszahlung wird daher mehr einbehalten; die Ermäßigung erhalten Sie über Ihre Einkommensteuererklärung – wenn die Abfindung „zusammengeballt“ in einem Jahr zufließt.
Schätzung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Berechnet ohne Kinderfreibeträge, Kirchensteuer-Kappung und weitere Einkünfte; maßgeblich sind Ihr Vertrag und der Steuerbescheid.
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Drei Schritte
So funktioniert’s
-
Gehalt und Beschäftigungszeit eingeben
Tragen Sie Ihr Bruttomonatsgehalt sowie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Haben Sie schon ein Angebot, wählen Sie Netto aus bekanntem Betrag.
-
Faktor und Rundung wählen
Der Faktor 0,5 Monatsgehälter pro Jahr entspricht § 1a KSchG. Angefangene Jahre werden dort ab mehr als sechs Monaten aufgerundet – oder Sie rechnen anteilig.
-
Steuer schätzen und kopieren
Geben Sie Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr ein. Der Rechner zeigt Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer mit Fünftelregelung und die Netto-Abfindung.
So wird eine Abfindung berechnet
Die gängige Faustformel lautet: Abfindung = Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Der Faktor 0,5 stammt aus § 1a KSchG: Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot beträgt die Abfindung „0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“, und ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Als Monatsverdienst zählt, was Ihnen im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).
Ein Rechenbeispiel: Sie verdienen 4.000 € brutto im Monat und waren vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2026 beschäftigt – 10 Jahre und 9 Monate. Die 9 Monate sind mehr als sechs, also zählen 11 Jahre. Die Abfindung beträgt 4.000 € × 0,5 × 11 = 22.000 € brutto. Rechnen Sie anteilig, wären es 10,75 Jahre und 21.500 €. Der Rechner oben bildet beide Varianten ab und nimmt auch einen eigenen Faktor.
Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die meisten Abfindungen werden ausgehandelt. Ein Anspruch entsteht nur in bestimmten Fällen, die auch die BMAS-Broschüre „Kündigungsschutz“ beschreibt:
- § 1a KSchG: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hin, und Sie lassen die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen.
- Gerichtliche Auflösung (§§ 9, 10 KSchG): Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung von bis zu 12 Monatsverdiensten auf – bis zu 15 ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, bis zu 18 ab 55 Jahren und 20 Jahren.
- Sozialplan, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Dort steht oft eine eigene Formel, manchmal mit Zuschlägen oder einem Höchstbetrag.
- Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich: Die Höhe ist reine Verhandlungssache.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Als Ausgangspunkt dienen 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nachdem, wie gut Ihre Chancen in einem Kündigungsschutzverfahren stehen und wie dringend der Arbeitgeber eine Einigung braucht, wird oft ein niedrigerer oder höherer Faktor vereinbart. So wirken sich die Faktoren bei 4.000 € Monatsbrutto aus:
| Beschäftigungsjahre | Faktor 0,25 | Faktor 0,5 | Faktor 1,0 |
|---|---|---|---|
| 2 Jahre | 2.000 € | 4.000 € | 8.000 € |
| 5 Jahre | 5.000 € | 10.000 € | 20.000 € |
| 10 Jahre | 10.000 € | 20.000 € | 40.000 € |
| 15 Jahre | 15.000 € | 30.000 € | 60.000 € |
| 20 Jahre | 20.000 € | 40.000 € | 80.000 € |
Abfindung versteuern: die Fünftelregelung
Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, wird aber ermäßigt besteuert. Als Entschädigung für entgehende Einnahmen fällt sie unter die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Das Finanzamt rechnet so:
- Einkommensteuer auf Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne die Abfindung.
- Einkommensteuer auf dasselbe Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
- Die Differenz mal fünf ist die Steuer auf die Abfindung.
Im Beispiel oben (Grundtarif 2026, 38.000 € zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung) kostet das Einkommen allein 6.583 € Einkommensteuer, mit einem Fünftel der Abfindung (4.400 €) sind es 7.979 €. Die Differenz von 1.396 € mal fünf ergibt 6.980 €. Ohne Fünftelregelung wären es 7.650 € – die Ersparnis beträgt 670 €. Der Effekt ist umso größer, je niedriger Ihr übriges Einkommen im Auszahlungsjahr ist. Die Rechenweise folgt den amtlichen Berechnungsbeispielen im Einkommensteuer-Handbuch; die Tarifwerte können Sie mit dem Einkommensteuerrechner des BMF nachprüfen.
Zwei Punkte sollten Sie kennen:
- Seit 2025 erst mit der Steuererklärung. Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurden ab 2025 aufgehoben). Bei der Auszahlung wird deshalb mehr Lohnsteuer einbehalten; die Ermäßigung erhalten Sie über Ihre Einkommensteuererklärung.
- Zusammenballung. Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließen; eine kleine Teilzahlung in einem anderen Jahr bis 10 % der Hauptleistung ist unschädlich. Und sie muss höher sein als das, was Sie bis zum Jahresende bei Fortsetzung verdient hätten – sonst zählt, ob Sie im selben Jahr zusätzliche Einnahmen haben (BMF, Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 15).
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz – auch für die Abfindung. Tragen Sie es im Rechner ein, wenn Sie im selben Jahr welches beziehen.
Abfindung netto: Beispiele 2026
So viel bleibt bei einem zu versteuernden Einkommen von 38.000 € ohne Abfindung (Grundtarif 2026, ohne Kirchensteuer) von verschiedenen Abfindungen übrig. Liegt die gesamte Einkommensteuer über 20.350 € (Zusammenveranlagung: 40.700 €), kommt der Solidaritätszuschlag hinzu.
| Abfindung brutto | Steuern mit Fünftelregelung | Steuern ohne Fünftelregelung | Netto |
|---|---|---|---|
| 10.000 € | 3.130 € | 3.269 € | 6.870 € |
| 22.000 € | 6.980 € | 7.650 € | 15.020 € |
| 50.000 € | 16.652 € (inkl. 307 € Soli) | 19.892 € | 33.348 € |
Mit 9 % Kirchensteuer kämen bei 22.000 € Abfindung 628,20 € hinzu (8 % in Bayern und Baden-Württemberg). Bei Zusammenveranlagung rechnet der Rechner mit dem Splittingtarif.
Fallen auf eine Abfindung Sozialabgaben an?
Nein – wenn sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Laut Deutscher Rentenversicherung unterliegen solche Abfindungen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Anders ist es, wenn die Zahlung bereits erarbeitete Ansprüche abgilt, etwa ausstehendes Gehalt, oder wenn das Arbeitsverhältnis weiterläuft, zum Beispiel als Ausgleich für weniger Stunden. Dann wird sie wie Arbeitslohn verbeitragt. Lassen Sie solche Beträge im Vertrag getrennt ausweisen.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld (ALG I) angerechnet, kann es aber verzögern. Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wurde, ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Frist abgelaufen wäre – höchstens ein Jahr (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag droht zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund unter anderem vor, wenn der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Abfindung verhandeln: fünf Tipps
- Nichts sofort unterschreiben. Lassen Sie sich das Angebot schriftlich geben und nehmen Sie sich Zeit.
- Kennen Sie Ihre Zahl. Rechnen Sie oben mit 0,5 und mit einem höheren Faktor und prüfen Sie den Netto-Betrag.
- Denken Sie an Fristen: Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.
- Verhandeln Sie das Paket: Freistellung, Resturlaub, Bonus, ein gutes Arbeitszeugnis, das Ende des Arbeitsverhältnisses und den Auszahlungszeitpunkt – ein Zufluss im Folgejahr kann steuerlich günstiger sein.
- Holen Sie Rat ein. Bei größeren Beträgen lohnt sich ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ihrer Gewerkschaft oder einer Steuerberatung.
Für die schriftliche Verhandlung hilft die Struktur aus unserem E-Mail-Generator für die Gehaltsverhandlung: eine klare Zahl, eine Begründung, ein freundlicher Ton.
Nächste Schritte nach der Einigung
Melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend, sobald das Ende feststeht, und nutzen Sie die gewonnene Zeit für die Jobsuche. Unser Plan, um schneller einen Job zu finden, und die kostenlose Bewerbungstracker-Vorlage helfen beim Start. Kündigen Sie selbst, erstellt unser Kündigungsschreiben-Generator das Schreiben samt Kündigungsfrist. Und wenn Sie lieber Vorstellungsgespräche führen als Formulare ausfüllen, findet die automatische Jobsuche mit KI passende Stellen auf Karriereseiten und bewirbt sich für Sie.
Dieser Rechner liefert eine Schätzung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Er rechnet ohne Kinderfreibeträge, Kirchensteuer-Kappung und weitere Sonderfälle. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, ein Sozialplan oder ein gerichtlicher Vergleich und am Ende Ihr Steuerbescheid.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Abfindungsrechner
Berechnung, Steuern, Sozialabgaben und Arbeitslosengeld – die häufigsten Fragen.
Haben Sie noch eine Frage?
Schreiben Sie uns über unsere Kontaktseite.
Wie berechne ich meine Abfindung?
Mit der Faustformel Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Bei 4.000 € Monatsbrutto und 11 Jahren sind das 22.000 € brutto. Der Faktor 0,5 stammt aus § 1a KSchG, wo angefangene Jahre ab mehr als sechs Monaten aufgerundet werden. In Verhandlungen wird oft ein anderer Faktor vereinbart – der Rechner oben nimmt jeden Wert.
Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Nicht automatisch. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Er entsteht vor allem bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, durch einen Sozialplan, einen Tarif- oder Arbeitsvertrag oder wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflöst. Meist wird die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich ausgehandelt.
Wie viel Steuern zahle ich auf eine Abfindung?
Das hängt von Ihrem übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab. Mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird die Steuer so berechnet, als flösse nur ein Fünftel der Abfindung zu, und dann verfünffacht. Beispiel 2026: 22.000 € Abfindung bei 38.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen kosten rund 6.980 € Einkommensteuer statt 7.650 € ohne Fünftelregelung.
Wird die Fünftelregelung noch vom Arbeitgeber berücksichtigt?
Nein, seit 2025 nicht mehr. Die Regeln zur Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG) wurden aufgehoben. Ihr Arbeitgeber behält bei der Auszahlung also die normale Lohnsteuer ein, und die Ermäßigung bekommen Sie über Ihre Einkommensteuererklärung zurück. Planen Sie die Erstattung erst mit dem Steuerbescheid ein.
Muss ich auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Nein, wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird – so die Deutsche Rentenversicherung. Beitragspflichtig sind dagegen Zahlungen, die bereits verdiente Ansprüche wie ausstehendes Gehalt abgelten, oder Ausgleichszahlungen, wenn das Arbeitsverhältnis weiterläuft, etwa bei reduzierter Arbeitszeit.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, sie wird nicht verrechnet. Der Anspruch kann aber ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet (§ 158 SGB III). Nach einem Aufhebungsvertrag droht ohne wichtigen Grund außerdem eine Sperrzeit; eine Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr bei einer angedrohten betriebsbedingten Kündigung kann nach den Weisungen der Arbeitsagentur – unter weiteren Voraussetzungen – ein wichtiger Grund sein.
Wie hoch ist eine Abfindung nach 10 Jahren?
Mit der Faustformel fünf Monatsgehälter: 10 Jahre × 0,5. Bei 4.000 € brutto im Monat sind das 20.000 €, bei 3.000 € entsprechend 15.000 €. Ob es mehr oder weniger wird, hängt von der Verhandlung, einem Sozialplan und Ihren Chancen vor dem Arbeitsgericht ab. Netto bleibt je nach übrigem Einkommen ein Teil davon übrig – der Rechner zeigt, wie viel.
Lohnt es sich, die Auszahlung ins nächste Jahr zu verschieben?
Oft ja, wenn Sie im nächsten Jahr weniger verdienen – etwa weil Sie zunächst Arbeitslosengeld beziehen oder in Teilzeit starten. Die Fünftelregelung wirkt umso stärker, je niedriger das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr ist. Vereinbaren Sie den Zahlungstermin im Vertrag und prüfen Sie beide Jahre im Rechner.
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